Satzung

Veränderte Fassung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.01.2020

Satzung des Potsdamer Reitverein e.V.

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
  1. Der Verein führt den Namen “Potsdamer Reitverein e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in der Drewitzer Str. 42, 14478 Potsdam.
  3. Der Verein erstreckt sich über die Umgebung Potsdams.
  4. Im Einklang mit seiner Satzung regelt er seine Angelegenheiten selbständig.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2: Zweck, Aufgaben und Mittel
  1. Der “Potsdamer Reitverein“ ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke sondern ausschließlich pferdesportliche und unmittelbar damit verbundene Aufgaben. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Betätigung und verfolgt keine gewinnorientierten Ziele. Sein Zweck ist die Durchführung von Leistungsprüfüngen für Pferde, die Ausbildung im Dienst am Pferde und damit die Förderung der Landespferdezucht. Insbesondere dient er der körperlichen Ertüchtigung und sinnvollen Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen.
  2. Der Verein erfüllt folgende Einzelaufgaben:
    1. Belehrung aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pferdepflege.
    2. Unterricht der Mitglieder im Reiten.
    3. Veranstaltung von Leistungsprüfungen (Pferdeleistungsschauen, Turniere)
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an:
    1. aktive Mitglieder,
    2. passive Mitglieder,
    3. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
    4. Ehrenmitglieder
  2. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Die aktive Mitgliedschaft kann auf Antrag zu jeder Zeit erworben werden. Einem aktiven Mitglied stehen alle satzungsmäßigen Recht und Pflichten zu.
    2. Passive Mitglieder sind diejenigen, die bei ihrer sportlichen Betätigung nicht die vereinseigenen Einrichtungen und Mittel in Anspruch nehmen. Ausnahmen sind Übungsleiter und Bereiter, die benannt vom Vorstand sind, und das Recht haben, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
    3. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren sind den aktiven Mitgliedern gleichgestellt. Ihr Stimmrecht kann bis zur Erreichung der Volljährigkeit von je einem Elternvertreter ausgeübt werden.
    4. Persönlichkeiten, die sich in der Ehrenamtlichen Vereinsarbeit im besonderen Maße verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und können Beitragsfrei im Verein sein.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch den Tod des Mitgliedes,
    2. durch Austritt. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich in Papier, Mail oder Fax Form zu unterbreiten.
    3. durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgeschlagen werden, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand seinen satzungsmäßigen Pflichten nicht nachkommt oder sich wiederholt durch unsportliches Verhalten außerhalb der Vereinsarbeit stellt. Der Ausschlussvorschlag bedarf der Begründung.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Jahr keine Beiträge gezahlt wurden (einmalige schriftliche Aufforderung in Papier, Mail oder Fax Form einem Monat vor Ablauf des Jahres.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein einschließlich solcher gegenüber dem Vereinsvermögen. Der Ausgeschiedene ist indessen zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge und zur Erfüllung der sonstigen Obliegenheiten für das laufende Quartal verpflichtet.
§ 4: Beitrag
  1. Die Höhe des Beitrages und des Aufnahmebeitrages kann von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt werden.
  2. Die Beiträge sind vierteljährlich im voraus zu zahlen.
  3. Die Beitragspflicht erlischt erst mit der Wirksamkeit des Austrittes (vgl. § 3, Abs. 3-4)
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder haben das Recht,
    1. alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen,
    2. das Stimmrecht entweder selbst auszuüben oder im Falle der Minderjährigkeit von einem Elternvertreter ausüben zu lassen,
    3. für den Vorstand zu kandidieren. Dieses Recht haben auch Eltervertreter.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1. die Satzung und die Stallordnung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
    2. die festgesetzten Beiträge und sonstige fällige Leistungen rechtzeitig zu bezahlen bzw. abzuleisten,
    3. den Verein bei der Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben (vgl. § 2, Abs. 1-2) zu unterstützen.
  3. Alle aktiven Mitglieder über 14 Jahre sind verpflichtet, für den Verein jährlich 6 Stall bzw. Futterdienste und einen Arbeitseinsatz zu leisten. Bei Erwerb oder Verlust der aktivenMitgliedschaft innerhalb eines Jahres, sind die Stall- bzw. Futterdienste anteilig abzuleisten. Bei Nichtableisten der Stall- bzw. Futterdienste und des Arbeitseinsatzes ist das Mitglied verpflichtet, ersatzweise 50 Euro pro Dienst an den Verein zu zahlen. Allen Mitgliedern steht es frei, sich durch Zahlung von 20 Euro an eine selbst gesuchte Vertretung, dies als seinen Stalldienst anrechnen zu lassen.
§ 6: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand und die Mitgliederversammlung:
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorstandsvorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorstandsvorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Ausbildungsleiter,
    5. dem Schriftführer,
    6. zwei Beisitzern.
    Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für zwei Jahre gewählt.
  2. Der Vorstandsvorsitzende und der zweite Vorstands Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er ist für die Durchführung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verantwortlich.
  3. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht:
    1. Ausschüsse für einzelne Arbeitsgebiete (Turniere, Jagden, Jugendabteilungen, Werbung, Geselligkeit) zu bilden. Diese Ausschüsse bearbeiten ihr Gebiet im Rahmen der vom Vorstand aufgestellten Richtlinien selbständig. Jedem Ausschuss sollte ein Vorstandsmitglied angehören. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst. Sie sind nicht berechtigt, Verpflichtungen für den Verein einzugehen.
    2. sich bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Berufung eines Mitgliedes bzw. eines Elternvertreters in den Vorstand zu ergänzen. Die Berufung kann nur mit einstimmigem Vorstandsbeschluss erfolgen. Das berufene Vorstandsmitglied muss sich in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl stellen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand hat weiterhin folgende Aufgaben:
    1. der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen,
    2. die Ausbildung der Mitglieder sowie die Anleitung der Ausbildungsleiter zu überwachen,
    3. das Vermögen des Vereins zu verwalten,
    4. über die Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen und deren Ausschluss vorzuschlagen.
§ 7: Mitgliederversammlung
  1. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin allen Mitgliedern zuzuschicken. Die Einladung wird am Informationsbrett ausgehangen, per E-Mail und in Ausnahmefällen per Brief versendet.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    1. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (vgl. § 11). Im Falle der Auflösung ist ein etwa vorhandener Vermögensüberschuss wie unter § 11 festgelegt, zu verwenden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht ist in § 5, Abs. 1 b geregelt. Übertragungen von Stimmrechten (außer den in § 5, Abs. 1 b geregelten) sind unzulässig. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet (Ausnahme: Auflösung des Vereins: vgl. § 11). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  4. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
  5. Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind allen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern zu übergeben.
§ 8: Beisitzer, Schriftführer und Kassenwart
  1. Beisitzer sind stimmberechtigte Vorstandsmitglieder ohne festgelegten Geschäftsbereich. Sie sind beratend und unterstützend tätig.
  2. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten, insbesondere die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
  3. Dem Kassenwart obliegt die Kassenführung.
§ 9: Rechnungsprüfung
Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt vierteljährlich durch drei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer.
§ 10: Entschädigung
  1. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
  2. Aufwandsentschädigungen können nach vorheriger Genehmigung des Vorstandes erstattet werden.
§11: Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 aller anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landessportbund, der es ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12: Haftung
  1. Der Verein kann von seinen Mitgliedern oder deren Angehörigen sowie Gästen für Schäden oder Unfälle, die bei der Benutzung seiner Anlagen oder bei Veranstaltungen - über den Umfang bestehender Versicherungen hinaus - nicht verantwortlich gemacht werden.
  2. Der Verein haftet nicht für Schäden, die Mitglieder verursachen.
  3. Die bei Veranstaltungen oder Übungen amtierenden Aufsichtspersonen, Reitlehrer und Hilfsreitlehrer können persönlich nicht haftpflichtig gemacht werden.
§ 13: Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung trat auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. Juli 1990 der darauf erfolgten Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Ihre Änderungen werden im Vereinsregister nachgetragen und treten daraufhin in Kraft.
Potsdam, den 12.03.2020
Der Vorstand
Vorsitzender
Zweiter Vorsitzender
Kassenwart
Ausbildungsleiter
Schriftführer
Beisitzer